Kaltakquise in Österreich & der Schweiz: Rechtslage 2026 im Vergleich zu Deutschland
B2B-Kaltakquise in Österreich und der Schweiz: Was erlaubt das TKG 2021, was das Schweizer UWG und revDSG? Der 3-Länder-Vergleich für Telefon, E-Mail und LinkedIn — mit praktischen Konsequenzen für DACH-Kampagnen.
Drei Länder, drei Rechtsordnungen
Wer “DACH-Outbound” als eine einzige Kampagne fährt, macht einen teuren Denkfehler: Deutschland, Österreich und die Schweiz regeln Kaltakquise grundverschieden. Was in Zürich erlaubt ist, kostet in Wien bis zu 58.000 € Strafe. Dieser Artikel vergleicht die Rechtslage 2026 für die drei Kernkanäle — Telefon, E-Mail, LinkedIn — und zeigt, wie Sie Kampagnen praktisch danach segmentieren.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem konkreten Setup konsultieren Sie einen Anwalt im jeweiligen Land.
Der 3-Länder-Vergleich auf einen Blick
| Aspekt | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Telefon B2B | Erlaubt bei mutmaßlicher Einwilligung (§7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) | Verboten ohne Einwilligung (§174 TKG 2021) | Erlaubt, außer Sternchen-Eintrag (Art. 3 lit. u UWG) |
| E-Mail B2B | Ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig (§7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), Bestandskunden-Ausnahme §7 Abs. 3 | Einwilligung erforderlich (§174 TKG 2021) | Erlaubt mit korrekter Absenderkennung + Opt-out (Art. 3 lit. o UWG) |
| LinkedIn Outreach | Keine kanalspezifische UWG-Regel; DSGVO + Plattform-AGB | Keine kanalspezifische TKG-Regel; DSG/DSGVO + Plattform-AGB | Keine kanalspezifische Regel; revDSG + Plattform-AGB |
| Datenschutzrecht | DSGVO | DSGVO + DSG | revDSG (seit 09/2023), DSGVO bei EU-Bezug |
| Durchsetzung | Abmahnung durch Mitbewerber/Wettbewerbszentrale | Fernmeldebüro (Verwaltungsstrafe), RTR-Beschwerdestelle | Zivilklage, Strafantrag; SECO bei unlauteren Praktiken |
| Typische Sanktion | Abmahnkosten 1.000-5.000 €, Vertragsstrafen | Geldstrafen bis 58.000 € pro Verstoß | Bussen bis 20.000 CHF |
Die Kurzform: Deutschland ist beim Telefon der Mittelweg, Österreich das strengste Land, die Schweiz das liberalste. Bei E-Mail sind Deutschland und Österreich beide restriktiv, die Schweiz erlaubt B2B-Werbemails unter Auflagen.
Deutschland als Referenzpunkt
Die deutsche Rechtslage haben wir im Cold-Calling-Rechtsguide und im Artikel Ist B2B-Kaltakquise erlaubt? ausführlich behandelt. Für den Vergleich genügt die Essenz:
- Telefon B2B: zulässig bei mutmaßlicher Einwilligung — das Angebot muss zum Geschäftsfeld passen, der Sachbezug sollte dokumentiert sein.
- E-Mail B2B: §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt auch im B2B eine ausdrückliche Einwilligung; die Praxis arbeitet mit Risikomanagement statt mit Rechtssicherheit.
- Durchsetzung: primär zivilrechtlich über Abmahnungen, keine Behörde mit Bußgeldkompetenz für den UWG-Verstoß selbst.
Österreich: Die strengste Regelung im DACH-Raum
Telefon: faktisch verboten
§174 TKG 2021 verbietet Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers — ohne Unterscheidung zwischen B2B und B2C. Die deutsche Brücke der mutmaßlichen Einwilligung existiert nicht. Ein Cold Call bei einem Wiener Unternehmen ist damit grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung, auch wenn das Angebot perfekt zum Geschäftsfeld passt.
Ausnahmen sind eng:
- Bestehende Geschäftsbeziehung: Bestandskunden dürfen zu ähnlichen Produkten kontaktiert werden.
- Explizites Opt-in: etwa eine auf einer Messe mit Werbeeinverständnis hinterlassene Nummer.
E-Mail: Einwilligungserfordernis
Auch elektronische Post zu Werbezwecken fällt unter §174 TKG 2021 und braucht grundsätzlich eine vorherige Einwilligung. Eine Bestandskunden-Ausnahme analog zur deutschen Regelung existiert (eigene Kontaktdaten aus einem Verkauf, ähnliche Produkte, Opt-out-Hinweis). Für klassische Cold Emails an Neukontakte gilt: rechtlich nicht abgesichert — Details zur kanalspezifischen E-Mail-Lage im DACH-Raum im Artikel B2B-E-Mail-Compliance DACH.
Durchsetzung: eine Behörde, echte Strafen
Der entscheidende Unterschied zu Deutschland: In Österreich setzt nicht der Mitbewerber durch, sondern der Staat. Zuständig ist das Fernmeldebüro; Beschwerden über unerbetene Anrufe und Nachrichten laufen über die bei der RTR angesiedelten Meldewege. Geldstrafen können bis zu 58.000 € pro Verstoß betragen. Das verändert das Risikoprofil fundamental — eine Abmahnung kann man verhandeln, ein Verwaltungsstrafverfahren nicht.
Praktische Konsequenz für AT
Für den österreichischen Markt verlagert sich der Erstkontakt auf Kanäle ohne TKG-Hürde: LinkedIn Outreach, Messen und Events, Inbound über Content und Ads. E-Mail nur mit sehr engem Sachbezug und bewusster Risikoabwägung — oder nach einem ersten Touchpoint, der ein Opt-in erzeugt.
Schweiz: Liberal, aber mit klaren Spielregeln
Telefon: Sternchenregister entscheidet
Art. 3 lit. u UWG erklärt Werbeanrufe für unlauter, wenn der Angerufene im Telefonverzeichnis den Sternchen-Eintrag (*) gesetzt hat oder nicht im Verzeichnis steht. Im Umkehrschluss: Firmennummern ohne Sternchen dürfen kalt angerufen werden — eine im DACH-Vergleich liberale Position.
Der Workflow vor jedem Anruf:
- Nummer auf local.ch oder search.ch nachschlagen
- Sternchen vorhanden oder kein Eintrag → nicht anrufen
- Kein Sternchen → Anruf zulässig
Praxis-Detail: Hauptnummern grösserer Firmen sind häufig markiert, Direktdurchwahlen einzelner Ansprechpartner oft nicht. Ein “Nein” im Gespräch gilt zudem sofort und dauerhaft (Art. 45c FMG).
E-Mail: erlaubt mit drei Pflichten
Art. 3 lit. o UWG erlaubt Massenwerbung per E-Mail nur bei Einwilligung — kennt aber eine gelebte B2B-Praxis: Individuell adressierte, sachlich relevante Geschäftsanfragen an Firmenadressen werden deutlich toleranter behandelt als in Deutschland. Wer nach CH mailt, muss in jedem Fall: korrekte Absenderkennung verwenden, eine einfache und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit (Opt-out) anbieten und Täuschung über den kommerziellen Charakter vermeiden.
revDSG seit 2023: näher an der DSGVO, aber B2B-freundlicher
Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit 1. September 2023) bringt Informationspflichten, ein Bearbeitungsverzeichnis und Meldepflichten bei Datenpannen. Für B2B-Prospecting bleibt es pragmatischer als die DSGVO: Die Bearbeitung von Geschäftskontaktdaten braucht keine generelle Einwilligung, solange Transparenz und Verhältnismässigkeit gewahrt sind. Achtung für EU-Absender: Wer aus Deutschland oder Österreich heraus Schweizer Kontakte verarbeitet, unterliegt parallel weiter der DSGVO — die Anforderungen aus dem DSGVO-Cold-Email-Guide gelten dann zusätzlich.
Was das für DACH-weite Kampagnen praktisch bedeutet
1. Länder-Segmentierung im Sequencer ist Pflicht
Eine DACH-Liste gehört in drei Segmente — getrennt nach Firmensitz (Vorwahl, Handelsregister, Domain-Endung), nicht nach Sprache:
| Segment | Telefon | ||
|---|---|---|---|
| DE | Ja, mit dokumentiertem Sachbezug | Nur mit bewusstem Risikomanagement, enge Listen | Ja, primärer Kanal |
| AT | Nein (außer Bestandskunden/Opt-in) | Sehr konservativ oder nach Opt-in | Ja, primärer Kanal |
| CH | Ja, nach Sternchen-Check | Ja, mit Opt-out und korrektem Absender | Ja |
2. Kanal-Wahl pro Land statt Einheits-Sequenz
Die gleiche Sequenz für alle drei Länder zu fahren heißt, sich am strengsten Land (AT) orientieren zu müssen — und damit in DE und CH Potenzial zu verschenken. Besser: drei Sequenz-Varianten mit identischem Messaging, aber länderspezifischem Kanal-Mix. In der Schweiz kann der Call früh in der Sequenz stehen, in Deutschland als qualifizierter Follow-up nach einem Engagement-Signal, in Österreich gar nicht.
3. Suppression-Logik pro Land
Sperrlisten brauchen Länder-Kontext: der Schweizer Sternchen-Check vor jedem Call, die österreichische “kein Telefon”-Regel als harte Systemgrenze, deutsche Opt-outs kanalübergreifend. Das gehört in die Infrastruktur (Sequencer-Regeln, CRM-Felder, Validierungs-Steps), nicht in ein Schulungs-PDF. Wie eine E-Mail-Sequenz rechtlich sauber aufgebaut wird, zeigt der Artikel zur B2B-Kaltakquise per E-Mail.
4. Dokumentation skaliert mit
Drei Rechtsordnungen heißt drei Dokumentationsanforderungen: Sachbezug pro Anruf (DE), Opt-in-Nachweise (AT), Verzeichnis-Checks (CH) plus DSGVO/revDSG-Rechtsgrundlagen. Wer das pro Kampagne automatisch mitschreibt, ist im Streitfall verteidigungsfähig — wer es manuell pflegt, hat es nach drei Monaten nicht mehr.
Fazit
Österreich ist beim Cold Calling das strengste DACH-Land (§174 TKG 2021: Einwilligungspflicht auch im B2B, Strafen bis 58.000 €), die Schweiz das liberalste (Anrufe nach Sternchen-Check erlaubt, B2B-E-Mail mit Opt-out machbar), Deutschland liegt dazwischen (Telefon mit mutmaßlicher Einwilligung, E-Mail restriktiv). Eine DACH-Kampagne, die das ignoriert, riskiert in Wien Verwaltungsstrafen und verschenkt in Zürich legale Reichweite. Die Lösung ist kein Verzicht auf Outbound, sondern Länder-Segmentierung mit kanalspezifischen Regeln — technisch im System verankert.
DACH-Outbound mit eingebauter Länder-Logik
CegTec baut DSGVO-konforme Outbound-Systeme, die Länder-Segmentierung, Suppression-Listen und kanalspezifische Regeln direkt in der Infrastruktur abbilden — DE, AT und CH mit jeweils passendem Kanal-Mix statt Einheits-Sequenz. Wenn Sie den DACH-Markt systematisch und rechtlich sauber bearbeiten wollen: Kostenloses Erstgespräch vereinbaren.
Häufige Fragen
Ist B2B-Kaltakquise per Telefon in Österreich erlaubt?
Nein, grundsätzlich nicht. §174 TKG 2021 verbietet Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung — und unterscheidet dabei nicht zwischen B2B und B2C. Die deutsche Konstruktion der 'mutmaßlichen Einwilligung' für Geschäftskunden existiert in Österreich nicht. Ausnahme: bestehende Geschäftsbeziehung oder explizites Opt-in. Verstöße werden vom Fernmeldebüro mit Geldstrafen bis 58.000 € verfolgt.
Ist B2B-Kaltakquise per Telefon in der Schweiz erlaubt?
Bedingt ja. Die Schweiz ist das liberalste der drei Länder: Werbeanrufe sind nach Art. 3 lit. u UWG nur dann unlauter, wenn der Angerufene mit Sternchen (*) im Telefonverzeichnis eingetragen ist oder gar nicht im Verzeichnis steht. Firmennummern ohne Sternchen-Eintrag dürfen angerufen werden. Vor jedem Anruf das Verzeichnis (local.ch, search.ch) prüfen — Verstöße können mit Bussen bis 20.000 CHF geahndet werden.
Darf ich Cold Emails nach Österreich schicken?
Grundsätzlich verlangt §174 TKG 2021 auch für E-Mail-Werbung eine vorherige Einwilligung — B2B wie B2C. Die frühere Lockerung für Massenmail-Ausnahmen ist entfallen. In der Praxis bewegen sich B2B-Cold-Emails nach Österreich damit in einer ähnlichen rechtlichen Grauzone wie in Deutschland, mit dem Unterschied, dass in Österreich eine Behörde (Fernmeldebüro) mit Geldstrafen durchsetzen kann, nicht nur Mitbewerber per Abmahnung. Empfehlung: besonders enge Segmentierung, klarer Sachbezug, sauberes Opt-out.
Was bedeutet das revDSG für Schweizer Outbound seit 2023?
Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (in Kraft seit 1. September 2023) ist deutlich näher an der DSGVO als das alte DSG: Informationspflichten bei der Datenbeschaffung, Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten, Meldepflicht bei Datenpannen. Für B2B-Prospecting bleibt es aber liberaler als die DSGVO — es gibt kein generelles Einwilligungserfordernis für die Bearbeitung von Geschäftskontaktdaten, solange Transparenz- und Verhältnismässigkeitsgrundsätze eingehalten werden. Wichtig: Wer aus der EU heraus Schweizer Kontakte anschreibt, muss zusätzlich die DSGVO einhalten.
Wie segmentiere ich eine DACH-Kampagne rechtlich sauber?
Nach Land trennen, nicht nach Sprache. Drei Segmente im Sequencer: DE (Telefon mit dokumentiertem Sachbezug möglich, E-Mail risikobehaftet), AT (kein Cold Calling, E-Mail nur sehr konservativ, Fokus auf LinkedIn und Inbound), CH (Telefon nach Sternchen-Check erlaubt, E-Mail mit Opt-out und korrekter Absenderkennung). Länderkennung über Firmensitz bzw. Telefonvorwahl, nicht über die Sprache des Kontakts — ein deutschsprachiger Kontakt kann in Wien sitzen.